Berufung in Strafsachen
Bei der Berufung handelt es sich um ein mögliches Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts. Sie muss innerhalb von einer Woche nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Die Berufung ist ausschließlich gegen Urteile möglich die in erster Instanz vor einem Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) verhandelt worden sind. Nach der Berufung ist noch die Revision möglich. Dies gilt jedoch nicht für das Jugendstrafrecht. Auch ist es möglich, direkt die Revision als sog. Sprungrevision einzulegen. Dies geschieht jedoch eher selten.
In der Berufungsverhandlung wird das Strafverfahren nochmal komplett neu aufgerollt. Das Berufungsgericht kann eine komplett neue Entscheidung treffen und ist in keiner Hinsicht an das Amtsgericht gebunden.
Aus diesem Grund werden alle Beweise nochmal in den Prozess eingeführt und alle Zeugen nochmal gehört.
Es ist möglich, die Berufung auf gewisse Beschwerdepunkt zu beschränken. Dies sind zum Beispiel einzelne Taten oder das Strafmaß. Im Falle das die Angeklagte gegen das Urteil Berufung einlegt, gilt das Verbot der Verschlechterung. Auch können in der Berufungsverhandlung neue Beweise vorgelegt, oder Zeugen gehört werden. Daher bieten sich dort eine Vielzahl von Möglichkeiten.
Dies erst Recht vor dem Hintergrund, dass nunmehr die Würdigung des Gerichts der ersten Instanz bekannt ist. Daher können gezielt Punkte angegriffen werden, die Staatsanwaltschaft und Amtsgericht für die Begründung der Verurteilung beim Amtsgericht vorgebracht haben. Aus diesem Grund, sollte der Beschuldigte sich von einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt vertreten lassen.
Auch müssen in der Berufung alle Beweismittel vorgebracht und dem Gericht alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Vertretung der Interessen des Beschuldigten wichtig sind. Darüber hinaus müssen die meisten Verfahrensfehler spätestens in der Berufungsinstanz gerügt werden, um sie (ggf. später) in der Revision im Wege der sog. Verfahrensrüge erfolgreich geltend machen zu können.
Daher sollte bereits in der 1. Instanz, spätestens aber in der Berufungsverhandlung ein Verteidiger beauftragt werden.
Revision
Die Revision ist gegen erstinstanzliche Urteile einer großen Strafkammer eines Landgerichts zum Bundesgerichtshof (BGH) oder in der zweiten Instanz gegen Urteile einer Berufungskammer (Kleine Strafkammer) eines Landgerichts zum Oberlandesgericht (OLG) sowie in selteneren Fällen direkt als Sprungrevision unter Umgehung der Berufungsinstanz gegen Urteile der Amtsgerichte zum OLG ein Rechtsmittel. Sie muss binnen einer 1 Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Sie unterscheidet sich von der Berufung dahingehend, dass sie keine neue Tatsachinstanz ist, sondern das Gericht das Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft. Dabei werden die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt. Sie sind für das Revisionsgericht verbindlich. Die Revision lässt sich daher nicht damit begründen, dass ein Zeuge im Strafverfahren vor dem Gericht tatsächlich etwas anderes gesagt hat und von den Richtern missverstanden worden ist.
Trotz dessen bietet auch die Revision eine Vielzahl von Möglichkeiten die Aufhebung des Urteils, ganz oder teilweise zu erreichen.
Das Urteil kann mit der sog. Verfahrensrüge oder der sog. Sachrüge angegriffen werden.
Bei der Verfahrensrüge wird überprüft, ob der Tatrichter bei der Bildung seiner Überzeugung das Verfahrensrecht zu den Feststellungen und zu dem Strafurteil beachtet hat. Bei der Sachrüge hingegen wird überprüft, ob der vom Gericht festgestellte Sachverhalt die vom Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung trägt.
Aufgrund der Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist es nun ebenfalls möglich, durch die Revisionsgerichte auf der Basis der Urteilsgründe auch die Überzeugungskraft der tatrichterlichen Feststellungen im Rahmen einer sog. Plausibilitätsprüfung zu.
Die Revision sollte zwingend von einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt eingelegt werden, da diese viele rechtliche Fallstricke birgt.
Einspruch
Das Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ist der Einspruch. Dieser muss 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Wenn der Beschuldigte einen Strafbefehl erhalten hat und die Strafe nicht akzeptieren möchte, sollte er unbedingt rechtzeitig Einspruch einzulegen. Anderenfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
Nach Einlegung des Einspruchs findet eine Hauptverhandlung statt, in der der Strafbefehl dann als Anklageschrift fungiert. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, welcher auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt. Ausgenommen ist eine Beschränkung auf die Höhe der Tagessätze. Diese können im Rahmen eines Beschlusses abgeändert werden.
Hinweis: Wenn der Beschuldigte im Rahmen des anberaumten Termins nicht erscheint, kann in der Regel der Einspruch ohne weitere Verhandlung verworfen werden, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet war und er auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden ist. Auch ist das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung nicht an die im Strafbefehl genannte Höhe der Strafe gebunden und kann über diese hinausgehen. Das Risiko sollte daher vor Einlegung des Einspruchs durch einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden.
Beschwerde
Außerhalb der Hauptverhandlung können richterliche Beschlüsse ergehen. Gegen diese besteht in der Regel die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Im Einzelfall können auch Gerichtsentscheidungen mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn diese während einer laufenden Hauptverhandlung ergangen sind.
Die Beschwerde ist nicht an Fristen gebunden mit Ausnahme der gesetzlich gesondert geregelten Fälle. Dort schreibt das Gesetz die "sofortige Beschwerde" vor. Diese Rechtsmittel muss grundsätzlich innerhalb von 1 Woche eingelegt werden.
Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie der Untersuchungshaft oder der Anordnung des Arrests über Vermögenswerte kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts dann mit einer „weiteren Beschwerde“ angegriffen werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sollte der Betroffene bestimmte Fristen im Strafprozess versäumen, ist in manchen Fällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO möglich. Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist jedoch, dass der Betroffene trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt daran gehindert war die Frist einzuhalten. Die Tatsachen, auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag stützt, sind bis zur Entscheidung über den Antrag glaubhaft zu machen. Eine Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers findet nicht statt.
Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens
Es ist ebenfalls möglich als Opfer einer Straftat Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft einzulegen. Dies setzt voraus, dass die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt. Dabei handelt es sich um die erste Stufe des Klageerzwingungsverfahrens. Über die Beschwerde entscheidet nicht das Gericht sondern die Generalstaatsanwaltschaft. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben so besteht die Möglichkeit, über einen Rechtsanwalt die gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht zu beantragen. Aufgrund der hohen formellen Anforderungen an den Antrag ist dieser mit viel Arbeitsaufwand verbunden. Daraus resultieren dementsprechend hohe Kosten. Daher macht ein solcher Antrag in der Regel nur Sinn, wenn ein hohes persönliches oder wirtschaftliches Interesse damit verbunden ist.
Wiederaufnahmeverfahren
Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne. Es ist die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen, trotz Rechtskraft des Urteils die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Dies ist möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des Schuldspruchs führen.
Gnadengesuch – Gnadenantrag
Auch beim Gnadengesuch handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne. Vielmehr besteht nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel die Möglichkeit der Stellung eines Gnadenantrages (auch Gnadengesuch genannt) bei der zuständigen Gnadenstelle. Dies ist in den meisten Ländern das Justizministerium. (
Hinweis
Diese Rechtstipps haben keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Im Einzelfall kann eine andere Entscheidung angezeigt sein. Die Rechtstipps sollen und können eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Im Zweifel sollten Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens kontaktieren. Über die eingerichtete Kontaktfunktion auf meiner Website, die allgemeinen Kontaktinformationen und Notfallnummer für Durchsuchungen, Festnahmen oder Verhaftungen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.