Schnell handeln, aufgrund kurzer Einspruchsfrist!

Der Strafbefehl hat ab der Zustellung eine Einspruchsfrist von 2 Wochen. Daher ist es wichtig schnell zu handeln. Nur im Zeitraum von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden. Wird dies Unterlassen, so wird der Strafbefehl rechtskräftig. Dies hat zur Folge, dass gegen den Strafbefehl grundsätzlich nicht mehr vorgegangen werden. Nur in sehr seltenen Fällen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

 

Hat der Beschuldigte daher einen Strafbefehl erhalten sollte er umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren.  Dieser legt umgehend einen Einspruch ein und beantragt die notwendige Akteneinsicht. Nach der Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob der Einspruch aufrecht erhalten werden oder zurückgenommen werden soll.  Auch besteht die Möglichkeit, den Einspruch auf die Rechtsfolgenseite zu beschränken. 

Was passiert nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl?

Sollte nach erfolgter Akteneinsicht der Einspruch nicht zurück genommen werden, findet eine öffentliche Hauptverhandlung statt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Strafverteidiger in dafür geeigneten Fällen darauf hin wirkt, dass das Verfahren eingestellt wird. 

 

Die Hauptverhandlung unterscheidet sich im wesentlichen kaum von einem normalen  Strafverfahren. Anstelle der Anklageschrift wird zur Eröffnung der Strafbefehl verlesen. Der Beschuldigte kann sich dann zum Vorwurf äußern oder schweigen. Dies bespricht er im voraus mit seinem Verteidiger. Im Anschluss können Zeugen vernommen oder Beweise in das Verfahren eingeführt werden. Der Richter entscheidet am Ende der Verhandlung durch Urteil. 

Wie wird die Höhe der Geldstrafe bzw. der Tagessätze bestimmt? 

Die Höhe einer Geldstrafe setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Tagessätze zusammen. Dabei richtet sich die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Schuld. Die Höhe der Tagessätze hingegen  bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Nettoeinkommen, welches der Beschuldigt jeden Tag zur Verfügung hat. Dieses wiederum ergibt sich aus seinem Einkommen, abzüglich einiger abzugsfähiger Ausgaben.  

Da das Einkommen des Beschuldigten oft nicht bekannt ist, wird das Nettoeinkommen häufig geschätzt.

In diesem Fall besteht die Risiko, dass sein Nettoeinkommen manchmal deutlich zu hoch geschätzt wird. Sollte dies der Fall sein, lässt sich das tatsächliche Einkommen im Einspruchsverfahren gegenüber dem Gericht nachweisen. Die Höhe der Geldstrafe wird dann entsprechend angepasst.

 

Der Einspruch kann auch auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden.  Für diesen Fall ist eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Das Gericht entscheidet vielmehr durch Beschluss. Dies hat auch den Vorteil, dass sich in diesem Fall die Geldstrafe nicht erhöhen darf. 

Kann sich meine Situation auch verschlechtern?

Es ist durchaus möglich, dass die Strafe nach dem Einspruch ohne Beschränkung erhöht wird. 

Das Gericht ist nicht an die Strafe gebunden, die im Strafbefehl festgesetzt wurde. Jedoch kann im voraus durch den Verteidiger geprüft werden, wie wahrscheinlich dies ist. 

Auch kann um eine Erhöhung der Strafe zu vermeiden der Einspruch auf bestimmt Punkte beschränkt werden. Ebenso kann der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden. Diesbezüglich berate ich Sie selbstverständlich gerne. 

 

Hinweis

Diese Rechtstipps haben keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Im Einzelfall kann eine andere Entscheidung angezeigt sein. Die  Rechtstipps sollen und können eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Im Zweifel sollten Sie den Rechtsanwalt ihrers Vertrauens kontaktieren. Über die eingerichtete Kontaktfunktion auf meiner Website, die allgemeinen Kontaktinformationen und Notfallnummer für Durchsuchungen, Festnahmen oder Verhaftungen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.